Multerbecher und Mühlenrecht
ehem.Kornmühle
Multern.
In der Kornmühle bekam der Müller für das Mahlen vom Korn für jeden Sack (Inhalt ca. 1 Ztr. = 50 kg) eine Multer vom gemahlenen Mehl als Lohn für seine Arbeit.
Zum Messen nahm er einen Multerbecher. Dieser Becher hatte eine Höhe von 10,5 cm und einen Durchmesser von 15,4 cm, also etwa 2 Liter.
Nicht immer waren die Bauern mit dieser Methode zufrieden, beschwerte sich doch mancher beim Müller und fragte: „haste zwei mal gemultert?“.
Doch meistens war der Müller ein ehrlicher Mann und hatte wirklich nur einmal gemultert.
(Quelle: „Messen und Wiegen“ eine Dokumentation zur Ausstellung im Drostenhof/Wolbeck im Jahr 1977)
Günter Henseler fand folgende rechtliche Regeln zu Mühlen in alten Unterlagen:
Einrichtung mit großer ökonomischer Bedeutung galt für die Mühle ein besonderer Mühlenfriede. Dieser äußerte sich einerseits darin, daß einem Verbrecher in der Mühle vorübergehend Asyl gewährt werden durfte,
andererseits darin daß Friedensbrüche, die innerhalb der Mühle begangen wurden, härtere Strafen nach sich zogen.
Sachsenspiegel, Land- und Lehrrecht III 2,
Graf/Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter, 1864, Neudruck 1975, S 497
Nr. 87;
Wander, Deutsches Sprichwörter-Lexikon, 1867-1880, III Sp. 752 Nr. 20
Handwörterbuch der deutschen Rechtsgeschichte IIII Sp. 716-722.
insbesondere 720.
Schmidt-Wiegand, Ruth: Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter
München 1996.
Müller.
Was im Lauf bleibt ist des Müllers. Im Jahre 1346 erteilte das Rechtsbuch des Kaisers Luswig eine Bestimmung, nach der das Mehl, das beim Auffüllen im Lauf blieb, rechtlich dem Müller gehörte.
Graf/Dietherr, Deutsche Rechtssprichwörter, S. 110, Nr. 261, 1864,
Neudruck 1975,
Wander, Deutsches Sprichwörter-Lexikon II, Spalte 1809, Nr. 3, 1867-1880,
Schmidt-Wiegand, Ruth: Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter
Die Mühle hat besseres Recht als andere Häuser. Als öffentliche
München 1996.